Anpassungslehrgang – Gesundheits- und Krankenpflegeschule
§ 15.
(1) Ein Anpassungslehrgang ist die Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich unter der Verantwortung eines/einer qualifizierten Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der/die in Österreich zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt ist.
(2) Der Anpassungslehrgang kann mit einer Zusatzausbildung einhergehen, sofern dies fachlich erforderlich ist, und ist zu bewerten.
(3) Hinsichtlich der Durchführung des Anpassungslehrgangs sind die Bestimmungen des 6. Abschnitts der GuK-AV anzuwenden mit der Maßgabe, dass der Anpassungslehrgang im Rahmen der Zulassung zur Berufsausübung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege an einer Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege zu absolvieren ist.
Schlagworte
Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2024
Gesetzesnummer
20005846
Dokumentnummer
NOR40259676
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)