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§ 13 GuK-EWRV 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.10.2007

Anerkennung von Drittlanddiplomen

§ 13

Als Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Ausbildungsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege (Drittlanddiplome), deren Inhaber/Inhaberinnen

  1. 1. in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind und
  2. 2. eine Bescheinigung des Staates gemäß Z 1 darüber vorlegen, dass sie drei Jahre die allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt haben,

    nach Maßgabe des § 14 anzuerkennen (Artikel 10 lit. g in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 3 Richtlinie 2005/36/EG ).

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