Jahresmeldungen schwerwiegender Zwischenfälle
§ 6.
(1) Jede Gewebebank bzw. jede Einrichtung hat bis spätestens 30. April für das zurückliegende Kalenderjahr dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen einen vollständigen Bericht über alle schwerwiegenden Zwischenfälle gemäß § 5 aus ihrem Bereich zu übermitteln.
(2) Dieser hat die Zahl der schwerwiegenden Zwischenfälle, differenziert nach Ursachen (Defekt bei Zellen oder Geweben, Ausrüstungsversagen, menschliches Versagen oder sonstiger schwerwiegender Zwischenfall) und die Gesamtzahl der verteilten Zellen und Gewebe zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Gesetzesnummer
20005844
Dokumentnummer
NOR40099008
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