Registrierte homöopathische Arzneispezialitäten
§ 37.
(1) Bei Arzneispezialitäten, die gemäß § 11 Arzneimittelgesetz registriert werden, hat die Gebrauchsinformation folgende Angaben in der nachstehenden Reihenfolge in allgemein verständlicher Form zu enthalten:
- 1. wissenschaftlicher Name der Ursubstanz bzw. Ursubstanzen und Verdünnung; dabei sind die im Europäischen Arzneibuch oder in Ermangelung dessen in einem in den offiziell gebräuchlichen Pharmakopöen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum enthaltenen Symbole zu verwenden,
- 2. Name und Anschrift des Registrierungsinhabers und Herstellers im Sinne des § 27,
- 3. Art und gegebenenfalls Weg der Verabreichung gemäß § 16,
- 4. Verfalldatum (Monat/Jahr) gemäß § 19,
- 5. Fassungsvermögen der Primärverpackung,
- 6. gegebenenfalls besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Aufbewahrung § 19,
- 7. besondere Warnhinweise gemäß § 11,
- 8. Chargennummer,
- 9. Registrierungsnummer im Sinne § 30,
- 10. den Hinweis „Homöopathische Arzneispezialität ohne genehmigte therapeutische Anwendungsgebiete“,
- 12. den Hinweis, dass bei fortwährenden Krankheitssymptomen ein Arzt aufzusuchen ist, und
- 13. das Datum der Erstellung der Gebrauchsinformation, im Falle einer Änderung das Datum der letzten Änderung gemäß § 29.
(2) In begründeten Fällen kann das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen auf Antrag Ausnahmen von den in Abs. 1 genannten Anforderungen gewähren, sofern derartige Ausnahmen im Hinblick auf die Sicherheit für die Verbraucher gerechtfertigt sind.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2017
Gesetzesnummer
20005829
Dokumentnummer
NOR40098830
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