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§ 11 Gebrauchsinformationsverordnung 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.2008

Vorsichtsmaßnahmen und Warnhinweise für die Verwendung

§ 11.

(1) Bei Arzneispezialitäten, die auf Grund ihrer besonderen Beschaffenheit Maßnahmen im Hinblick auf ihre zweckdienliche oder sichere Anwendung erfordern, hat die Gebrauchsinformation entsprechende Warnhinweise oder Hinweise auf Applikationsmittel zu enthalten. Das sind insbesondere

  1. 1. Warnungen, die auf mögliche Schädigungen oder Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Mensch oder Tier oder andere schwerwiegende Nebenwirkungen oder Folgen hinweisen, die
  1. a) bei bestimmungsgemäßer Anwendung der Arzneispezialität,
  2. b) bei Nichtbeachtung der Angaben in der Gebrauchsinformation, oder
  3. c) durch die Beeinflussung einer Diagnose als Folge der Anwendung der Arzneispezialität

    auftreten können, und

  1. 2. Vorsichtsgebote und -maßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen oder Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Mensch oder Tier.

(2) Bei den Angaben gemäß Abs. 1 sind besondere Tätigkeiten des Verbrauchers, bestimmte Verbrauchergruppen oder Tierarten, besondere Zustände oder Funktionsstörungen des Verbrauchers oder Tieres zu berücksichtigen.

Schlagworte

Vorsichtsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017

Gesetzesnummer

20005829

Dokumentnummer

NOR40098804

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