§ 5.
(1) In die „Austria Codex-Fachinformation“ können mit Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend neben den Fachinformationen weitere generelle und wettbewerbsneutrale Informationen über Arzneimittel aufgenommen werden, deren Kenntnis für die Benützer von wesentlicher Bedeutung ist. Bei diesen Zusatzinformationen muss allerdings deutlich kenntlich gemacht sein, dass sie keinen Teil der Fachinformation darstellen.
(2) Zusatzinformationen gemäß Abs. 1 sind jedenfalls Angaben über die Abgabe auf Rechnung der Sozialversicherungsträger und über den Preis.
(3) Die „Austria Codex-Fachinformation“ darf keine Arzneimittelwerbung, Werbung für Medizinprodukte oder andere Produkte enthalten, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung dazu dienen oder nach Art und Form des In-Verkehr-bringens dazu bestimmt sind, die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktionen des Körpers oder seelische Zustände zu beeinflussen.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2017
Gesetzesnummer
20005828
Dokumentnummer
NOR40098746
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