§ 40.
Die Außenverpackung und die Primärverpackungen dürfen zusätzlich zu den Angaben, die in der Kennzeichnung enthalten sein müssen, weitere Angaben enthalten, sofern diese im Interesse der Arzneimittelsicherheit gelegen sind und den Angaben in der Gebrauchs- und Fachinformation nicht widersprechen. Abweichende Angaben, sofern sie im Interesse der Arzneimittelsicherheit gelegen sind, können auf begründeten Antrag hin vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen gewährt werden.
Schlagworte
Gebrauchsinformation
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2017
Gesetzesnummer
20005827
Dokumentnummer
NOR40098643
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