Registrierte homöopathische Arzneispezialitäten
§ 32.
(1) Die Außenverpackung und die Primärverpackung von registrierten homöopathischen Arzneispezialitäten haben zu enthalten:
- 1. Angaben gemäß § 33,
- 2. Name und Anschrift des Registrierungsinhabers,
- 3. Name und Anschrift des Herstellers,
- 4. Art und gegebenenfalls Weg der Verabreichung gemäß § 11,
- 5. Verfalldatum gemäß § 15,
- 6. Fassungsvermögen der Primärverpackung gemäß § 10,
- 7. gegebenenfalls besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Aufbewahrung gemäß § 16,
- 8. besondere Warnhinweise gemäß §§ 12 bis 14,
- 9. Registrierungsnummer,
- 10. Chargenbezeichnung gemäß § 20,
- 11. den Hinweis „Homöopathische Arzneispezialität ohne genehmigte therapeutische Anwendungsgebiete“, und
- 12. den Hinweis, dass bei fortwährenden Krankheitssymptomen ein Arzt aufzusuchen ist.
(2) Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen kann auf Antrag Ausnahmen von den Erfordernissen nach Abs. 1 Z 2, 10 und 11 gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2017
Gesetzesnummer
20005827
Dokumentnummer
NOR40098635
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