Hinweise für den Gebrauch
§ 23.
Arzneispezialitäten, denen eine Gebrauchsinformation beizugeben ist, sind durch den Hinweis „Gebrauchsinformation beachten“ oder „Packungsbeilage beachten“ zu kennzeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2017
Gesetzesnummer
20005827
Dokumentnummer
NOR40098626
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