Herstellung und Ausgabe von Banderolen
§ 4.
(1) Druckereien, die beabsichtigen, Banderolen herzustellen und auszugeben, haben dies vor Aufnahme der Tätigkeit beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zum Zweck der Registrierung und Zuteilung des Kennbuchstabens oder der Kombination aus Kennbuchstaben zu melden.
(2) Dieser Meldung sind ein Muster der im Betrieb hergestellten Banderolen sowie ein Auszug über die Eintragung im Berufs- oder Handelsregister oder eine gleichwertige Bescheinigung beizulegen, aus denen die Berechtigung des Betriebes hervorgeht, Papierbanderolen oder Flaschenverschlüsse mit integrierten Banderolen herzustellen.
(3) Ein Verstoß gegen Bestimmungen des Weingesetzes 1999 idgF. hat die Aufhebung der Registrierung zu Folge. Die Bundeskellereiinspektion ist zu einer Nachschau und zu entsprechenden Kontrollen in den betreffenden Betrieben berechtigt.
(4) Die Liste der registrierten Firmen kann vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus veröffentlicht werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Gesetzesnummer
20005821
Dokumentnummer
NOR40265232
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