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§ 5 SlotKV 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.5.2008

Gebühren

§ 5.

(1) Die SCA GmbH kann für ihre Tätigkeit als Koordinator und Flugplanvermittler objektive, transparente, kostendeckende und nicht diskriminierende Gebühren festsetzen. Bei der Berücksichtigung des Grundsatzes der Kostendeckung ist ein kosteneffizienter Betrieb der SCA GmbH zugrunde zu legen.

(2) Die gemäß Abs. 1 festgesetzten Gebühren sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid zu genehmigen. Vor Genehmigung der Gebühren hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den jeweiligen Koordinierungsausschuss zu konsultieren.

(3) Die Gebühr ist mittels Rechnung vorzuschreiben und auf dem Zivilrechtsweg einzubringen. Die Fälligkeit der Gebühr tritt mit Landung auf dem betreffenden Flughafen ein.

(4) Die Gebühr kann auch im Wege der betreffenden Zivilflugplatzhalter eingehoben werden. Der Zivilflugplatzhalter kann in diesem Fall einen angemessenen Kostenersatz einbehalten.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

20005816

Dokumentnummer

NOR40098418

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