Koordinierte und flugplanvermittelte Flughäfen
§ 2.
(1) Der Flughafen Wien wird für seine gesamte Betriebszeit zu einem koordinierten Flughafen im Sinne der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 erklärt.
(2) Der Flughafen Innsbruck wird für seine gesamte Betriebszeit an Samstagen und Sonntagen während der Winterflugplanperiode zu einem koordinierten Flughafen im Sinne der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 erklärt.
(3) Die Flughäfen Graz, Klagenfurt, Linz und Salzburg werden für deren gesamte Betriebszeit zu flugplanvermittelten Flughäfen im Sinne der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 erklärt.
(4) Der Flughafen Innsbruck wird für dessen gesamte Betriebszeit mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Zeiträume zu einem flugplanvermittelten Flughafen im Sinne der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 erklärt.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018
Gesetzesnummer
20005816
Dokumentnummer
NOR40098415
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