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§ 3a Batterienverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.7.2021

Hersteller von Batterien und Akkumulatoren

§ 3a.

Als Hersteller von Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder -akkumulatoren gilt

  1. 1. jede Person mit Sitz oder Niederlassung in Österreich, die unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des § 5a KSchG Batterien oder Akkumulatoren, einschließlich in Geräte oder Fahrzeuge eingebaute Batterien oder Akkumulatoren, erstmals in Österreich gewerblich in Verkehr bringt,
  2. 2. jede Person, die
  1. a) gewerblich Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder -akkumulatoren in Österreich an andere als Letztverbraucher vertreibt,
  2. b) ihren Wohnsitz bzw. Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und
  3. c) einen Bevollmächtigten zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 25a bestellt hat, und
  1. 3. jede Person, die gewerblich Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder akkumulatoren in Österreich mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an Letztverbraucher vertreibt und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist.

Schlagworte

Industrieakkumulator, Gerätebatterie, Fahrzeugbatterie

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2021

Gesetzesnummer

20005815

Dokumentnummer

NOR40235811

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