Artikel 24
Inkrafttreten und Dauer des Abkommens
(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft nachdem die Republik Österreich und ICPO-Interpol einander den Abschluss der Verfahren mitgeteilt haben, die erforderlich sind, damit das Abkommen für beide Parteien bindende Wirkung erlangt.
(2) Dieses Abkommen tritt außer Kraft, wenn der Amtssitz der Akademie, und soweit es der Fall ist, die anderen Einrichtungen von ICPO-Interpol vom Hoheitsgebiet der Republik Österreich entfernt werden.
(3) Dieses Abkommen kann von jeder der beiden Parteien durch eine schriftliche Mitteilung gekündigt werden. Es tritt sechs Monate nach dem Erhalt einer solchen Mitteilung außer Kraft.
(4) Der Anhang bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens.
Geschehen zu Wien am 17. Juli 2007 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen Gültigkeit besitzen.
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