Artikel 1
Begriffsbestimmungen
In diesem Abkommen bezeichnet der Begriff:
- a) „österreichische Behörden“ die Bundes-, Landes-, Gemeinde- und sonstigen Behörden der Republik Österreich, die je nach dem Zusammenhang und gemäß den in der Republik Österreich geltenden Gesetzen und Übungen zuständig sind;
- b) „ICPO-Interpol“ die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation;
- c) „Akademie“ die Interpol Anti-Korruptionsakademie, die eine Einrichtung von ICPO-Interpol ist;
- d) “Mitarbeiter der Akademie“ die Angestellten von ICPO-Interpol, die von ICPO-Interpol entsandt wurden, um an der Akademie zu arbeiten;
- e) „Angestellte von ICPO-Interpol“ alle Mitarbeiter von ICPO-Interpol;
- f) „Beamter von ICPO-Interpol“ alle Mitglieder der Organe und der Unterorgane von ICPO-Interpol;
- g) “amtliche Tätigkeiten" alle Tätigkeiten, die für die Durchführung der Aufgaben von ICPO-Interpol erforderlich sind;
- h) “amtliche Besucher" die von ICPO-Interpol eingeladenen Vertreter von Regierungen und internationalen Organisationen, mit denen ICPO-Interpol zusammenarbeitet.
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