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§ 14a GWB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2022

Bestellsystem

§ 14a.

(1)   Die Bestellung des Fahrerqualifizierungsnachweises gemäß § 14 Abs. 3 hat auf elektronischem Weg zu erfolgen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat zu diesem Zweck ein elektronisches Bestellsystem für die Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises zur Verfügung zu stellen. Dessen Einrichtung und Betrieb erfolgt durch die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH). Den Behörden ist ein Zugang zum Bestellsystem über Portal Austria zum Zweck der Datenübermittlung zur Herstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises zu ermöglichen. Die Behörde hat die Daten gemäß Abs. 2 im Wege des Bestellsystems an den Hersteller und Versender zu übermitteln. Die Ausweise dürfen nur von einer von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bestimmten Stelle hergestellt und versendet werden.

(2)  Erteilt die Behörde den Auftrag zur Herstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises, so hat sie die in Abs. 3 genannten Daten dem Hersteller und Versender zur Verfügung zu stellen. Dieser hat den Ausweis herzustellen und an den Antragsteller zu versenden. Für den Fall der Nichtzustellbarkeit ist als Ersatzadresse die der Behörde anzugeben. Der Hersteller hat die Daten spätestens zwölf Wochen nach der Versendung des Ausweises zu löschen.

(3)  Die Behörde hat folgende, für die Gewährleistung der Identität des Lenkers sowie die für die Ausstellung und Zusendung des Fahrerqualifizierungsnachweises nach dem Muster gemäß Anhang II der Richtlinie 2003/59/EG erforderlichen Daten in mittelbarer Bundesverwaltung eigenverantwortlich zu verarbeiten und wird insoweit als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung tätig:

  1. 1. Nachname,
  2. 2. Vorname(n),
  3. 3. Geburtsdatum und Geburtsort,
  4. 4. Anrede,
  5. 5. Adresse des Unternehmens, bei dem der Lenker beschäftigt ist,
  6. 6. Lichtbild mit einer Höhe zwischen 36 und 45 mm und einer Breite zwischen 28 und 35 mm, das die Identität des Inhabers zweifelsfrei erkennen lässt, in gescannter Form,
  7. 7. Unterschrift in gescannter Form,
  8. 8. Führerscheinnummer,
  9. 9. Seriennummer des Nachweises,
  10. 10. Ausstellungsdatum,
  11. 11. Ablaufdatum,
  12. 12. Bezeichnung der Behörde, die den Nachweis ausstellt,
  13. 13. Fahrzeugklassen, für die der Lenker die Grundqualifikations- und Weiterbildungsverpflichtung erfüllt.

Schlagworte

Grundqualifikationsverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2021

Gesetzesnummer

20005794

Dokumentnummer

NOR40239847

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