vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 8 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Kooperationszentrum Dolga Vas

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.3.2008

Artikel 8

Arbeitsweise des Zentrums

  1. (1) Jede der in Artikel 3 angeführten Behörden benennt einen für die Organisation, die Aktivitäten und den Betrieb des Zentrums verantwortlichen Beamten. Die verantwortlichen Beamten treffen sich monatlich, um die Arbeit zu analysieren, Probleme, Mängel und Unregelmäßigkeiten zu beseitigen sowie die weitere Arbeit zu vereinbaren. Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen.
  2. (2) Vor Aufnahme der Tätigkeit des Zentrums haben die in Artikel 3 genannten Behörden eine Geschäftsordnung sowie andere Vorkehrungen festzulegen, um den einwandfreien Betrieb des Zentrums zu gewährleisten.
  3. (3) Nach Bestätigung der Geschäftsordnung wird sie für alle Vertragsparteien verbindlich.
  4. (4) Die Vertreter der in Artikel 3 genannten zuständigen Behörden treffen sich zumindest ein Mal pro Jahr, um Bilanz über die Zusammenarbeit zu ziehen und die Arbeit des Zentrums zu evaluieren.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2022

Gesetzesnummer

20005778

Dokumentnummer

NOR40097669

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)