Artikel 8
Arbeitsweise des Zentrums
- (1) Jede der in Artikel 3 angeführten Behörden benennt einen für die Organisation, die Aktivitäten und den Betrieb des Zentrums verantwortlichen Beamten. Die verantwortlichen Beamten treffen sich monatlich, um die Arbeit zu analysieren, Probleme, Mängel und Unregelmäßigkeiten zu beseitigen sowie die weitere Arbeit zu vereinbaren. Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen.
- (2) Vor Aufnahme der Tätigkeit des Zentrums haben die in Artikel 3 genannten Behörden eine Geschäftsordnung sowie andere Vorkehrungen festzulegen, um den einwandfreien Betrieb des Zentrums zu gewährleisten.
- (3) Nach Bestätigung der Geschäftsordnung wird sie für alle Vertragsparteien verbindlich.
- (4) Die Vertreter der in Artikel 3 genannten zuständigen Behörden treffen sich zumindest ein Mal pro Jahr, um Bilanz über die Zusammenarbeit zu ziehen und die Arbeit des Zentrums zu evaluieren.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2022
Gesetzesnummer
20005778
Dokumentnummer
NOR40097669
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