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Artikel 10 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Kooperationszentrum Dolga Vas

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.3.2008

Artikel 10

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Jede Meinungsverschiedenheit, die sich bei der Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung ergibt, wird durch Verhandlungen zwischen den Ministerien, die für die Umsetzung dieser Vereinbarung zuständig sind, beigelegt. Gelingt es ihnen nicht, die Meinungsverschiedenheit beizulegen, wird diese auf diplomatischem Weg beigelegt.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2022

Gesetzesnummer

20005778

Dokumentnummer

NOR40097671

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