Artikel 10
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Jede Meinungsverschiedenheit, die sich bei der Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung ergibt, wird durch Verhandlungen zwischen den Ministerien, die für die Umsetzung dieser Vereinbarung zuständig sind, beigelegt. Gelingt es ihnen nicht, die Meinungsverschiedenheit beizulegen, wird diese auf diplomatischem Weg beigelegt.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2022
Gesetzesnummer
20005778
Dokumentnummer
NOR40097671
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