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Artikel 2 Protokoll über explosive Kampfmittelrückstände (Protokoll V)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2008

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls

  1. 1. bedeutet explosive Kampfmittel konventionelle sprengstoffhaltige Munition mit Ausnahme von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen, wie sie im Protokoll II 3 zu dem Übereinkommen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung definiert sind;
  2. 2. bedeutet nicht zur Wirkung gelangte explosive Kampfmittel explosive Kampfmittel, die mit Zündmitteln versehen, gezündet, entsichert oder anderweitig einsatzbereit gemacht und in einem bewaffneten Konflikt eingesetzt wurden. Sie wurden abgefeuert, abgeworfen, gestartet oder ausgestoßen und sind entgegen ihrer Bestimmung nicht explodiert;
  3. 3. bedeutet aufgegebene explosive Kampfmittel explosive Kampfmittel, die während eines bewaffneten Konflikts nicht eingesetzt wurden, die von einer an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Partei zurückgelassen oder weggeworfen wurden und die sich nicht mehr unter der Kontrolle der Partei befinden, von der sie zurückgelassen oder weggeworfen wurden. Aufgegebene explosive Kampfmittel können mit Zündmitteln versehen, gezündet, entsichert oder anderweitig einsatzbereit gemacht worden sein oder nicht;
  4. 4. bedeutet explosive Kampfmittelrückstände nicht zur Wirkung gelangte explosive Kampfmittel und aufgegebene explosive Kampfmittel;
  5. 5. bedeutet explosive Kampfmittelaltlasten nicht zur Wirkung gelangte explosive Kampfmittel und aufgegebene explosive Kampfmittel, die vor dem Inkrafttreten dieses Protokolls für die Hohe Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie sich befinden, vorhanden waren.

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3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 464/1983, in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung BGBl. III Nr. 17/1999.

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