Grundriss
§ 12
(1) Aus Grundrissen hat ersichtlich zu sein
- 1. die Größe und Lage der Räume und sonstigen Bauwerksteile sowie deren Nutzflächen;
- 2. die Zweckwidmung der Räume und sonstigen Bauwerksteile und deren Belichtung;
- 3. die Ausgänge, Verkehrs- und Fluchtwege;
- 4. die Situierung der zur Aufstellung kommenden technischen Einrichtungen.
(2) Grundrisse sind im Maßstab 1:100 oder 1:200 auszuführen.
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