vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 12 EBEV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2008

Grundriss

§ 12

(1) Aus Grundrissen hat ersichtlich zu sein

  1. 1. die Größe und Lage der Räume und sonstigen Bauwerksteile sowie deren Nutzflächen;
  2. 2. die Zweckwidmung der Räume und sonstigen Bauwerksteile und deren Belichtung;
  3. 3. die Ausgänge, Verkehrs- und Fluchtwege;
  4. 4. die Situierung der zur Aufstellung kommenden technischen Einrichtungen.

(2) Grundrisse sind im Maßstab 1:100 oder 1:200 auszuführen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte