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Anlage NER-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2008

Anlage

zu (§ 7)

Emissionsmessungen

1. Einzelmessungen gemäß § 7 Abs. 1

  1. a) Einzelmessungen sind für alle im § 3 Abs. 1, § 4 und § 9 Abs. 4 bis 9 angeführten Stoffe bei jenem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlagen vorwiegend betrieben werden. Die Durchführung der Messungen hat nach den Regeln der Technik zu erfolgen.
  2. b) Die Staubkonzentration im Abgas ist durch Bestimmung von drei Messwerten zu ermitteln; die Messdauer zur Erlangung eines Messwertes hat mindestens eine halbe Stunde zu betragen.
  3. c) Die Abgasmessungen sind an einer repräsentativen Entnahmestelle im Kanalquerschnitt vorzunehmen. Es sind innerhalb eines Zeitraumes von drei Stunden drei Messwerte jeweils als Halbstundenmittelwert zu bilden, deren einzelne Ergebnisse zu beurteilen sind. Bei Chargenbetrieb ist die Mittelungszeit an die Dauer der Charge anzupassen. Ein Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn kein Beurteilungswert (Messwert abzüglich der Fehlergrenze des Messverfahrens) den Grenzwert überschreitet.
  4. d) Zur Bestimmung des 2-,3-,7-,8-TCDD-Äquivalentes sind folgende PCDD- und PCDF-Kongenere zu erfassen:

Kongener

Äquivalenz-Faktor

2,3,7,8-TCDD

1

1,2,3,7,8-PeCDD

0,5

1,2,3,4,7,8-HxCDD

0,1

1,2,3,7,8,9-HxCDD

0,1

1,2,3,6,7,8-HxCDD

0,1

1,2,3,4,6,7,8-HpCDD

0,01

OCDD

0,001

2,3,7,8-TCDF

0,1

2,3,4,7,8-PeCDF

0,5

1,2,3,7,8-PeCDF

0,05

1,2,3,4,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,7,8,9-HxCDF

0,1

1,2,3,6,7,8-HxCDF

0,1

2,3,4,6,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,4,6,7,8-HpCDF

0,01

1,2,3,4,7,8,9-HpCDF

0,01

OCDF

0,001

Die Messung der Emissionskonzentrationen dieser Kongenere hat durch Aufnahme von mindestens drei Messwerten je über eine Messdauer von mindestens drei Stunden und höchstens zehn Stunden zu erfolgen. Die gemessenen Massenkonzentrationen sind jeweils durch Multiplikation mit den angegebenen Äquivalenz-Faktoren zu bewerten. Das 2-,3-,7-,8-TCDD-Äquivalent wird als Gesamtsumme der bewerteten Kongener-Massenkonzentrationen gebildet. Für den Fall, dass die Massenkonzentration eines Kongeners bei der Messung nicht nachweisbar ist, ist dessen Wert mit 0 anzunehmen.

2. Kontinuierliche Messungen gemäß § 7 Abs. 3 und 4

  1. a) Die Datenaufzeichnung hat durch ein automatisch registrierendes Messgerät in Form von Halbstundenmittelwerten unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Messstelle zu erfolgen. Die Verfügbarkeit der Daten hat mindestens 90% zu betragen. Als Bezugszeitraum gilt ein Monat. Die Messgeräte und deren Kalibrierung müssen den Regeln der Technik entsprechen.
  2. b) Das registrierende Messgerät ist im Abnahmeversuch und alle drei Jahre durch einen Sachverständigen aus dem im § 7 Abs. 5 angeführten Personenkreis zu kalibrieren.
  3. c) Die Wartung des registrierenden Messgerätes ist durch einen Sachverständigen aus dem im § 7 Abs. 5 angeführten Personenkreis mindestens einmal jährlich vornehmen zu lassen.
  4. d) Der Emissionsgrenzwert gilt als überschritten, wenn innerhalb eines Kalenderjahres
  1. aa) ein als arithmetisches Mittel aus allen Beurteilungswerten eines Kalendertages gebildeter Tagesmittelwert den Emissionsgrenzwert überschreitet; oder
  2. bb) sofern lit. cc und dd nicht anderes bestimmen, mehr als 3% der Beurteilungswerte den Grenzwert um mehr als 20% überschreiten oder
  3. cc) bei Anlagen gemäß § 9 Abs. 6 mehr als 3% der Beurteilungswerte den Grenzwert gemäß § 9 Abs. 6 um mehr als 100% überschreiten oder
  4. dd) bei Anlagen gemäß § 9 Abs. 7 mehr als 3% der Beurteilungswerte den Grenzwert gemäß § 9 Abs. 7 um mehr als 100% überschreiten; oder
  5. ee) sofern lit. ff, gg und hh nicht anderes bestimmen, ein Halbstundenmittelwert das Zweifache des Emissionsgrenzwertes überschreitet oder
  6. ff) bei Salztrommelöfen drei Halbstundenmittelwerte das Dreifache des Emissionsgrenzwertes gemäß § 3 Abs. 1 Z 2.1 lit. a überschreiten oder
  7. gg) bei Anlagen gemäß § 9 Abs. 6 ein Halbstundenmittelwert das Dreifache des Emissionsgrenzwertes gemäß § 9 Abs. 6 überschreitet oder
  8. hh) bei Anlagen gemäß § 9 Abs. 7 ein Halbstundenmittelwert das Dreifache des Emissionsgrenzwertes gemäß § 9 Abs. 7 überschreitet.

3. Regeln der Technik für Messungen, Geräte und Aufzeichnungen

Die Messungen, Geräte und Aufzeichnungen müssen nach den in der Anlage 5 zur Verordnung über die Verbrennung von Abfällen (Abfallverbrennungsverordnung – AVV), BGBl. II Nr. 389/2002, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Methoden durchgeführt werden bzw. den dort genannten einschlägigen technischen Regelwerken entsprechen.

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