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Artikel 1 Erteilung von Visa für den Flughafentransit, zur Durchreise und zum kurzfristigen Aufenthalt - Durchführung des Abkommens (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2007

Artikel 1

I. Die Vertretung des jeweils anderen Staates im Sinn dieser Vereinbarung umfasst die Wahrnehmung aller Aufgaben des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die wechselseitige Vertretung beider Staaten durch deren Vertretungsbehörden hinsichtlich der Erteilung von Visa für den Flughafentransit (Visum A), zur Durchreise (Visum B) und zum kurzfristigen Aufenthalt (Visum C) 1, wobei es unerheblich ist, ob der vertretene Staat am selben Ort eine Diplomatische oder Konsularische Vertretung unterhält oder nicht.

II. Die Republik Slowenien wird bei der Erteilung von Visa für den Flughafentransit (Visum A), den Transit (Visum B) und den kurzfristigen Aufenthalt (Visum C) von der Republik Österreich an nachstehenden Vertretungsbehörden vertreten:

Algier

Amman (nur für Personen mit Wohnsitz in Jordanien)

Bangkok

Bogota

Caracas

Dakar (nur für Personen mit Wohnsitz im Senegal)

Damaskus (nur für Diplomatenpässe von Syrien, des Irak und des Libanon)

Jakarta

Kuwait

Lima

Los Angeles

Maskat

Nairobi (nur für Personen mit Wohnsitz in Kenia)

Riad

Shanghai.

Tripolis (nur für Personen mit Wohnsitz in Libyen für Dienst- und Geschäftsreisen)

Tunis

Die österreichischen Vertretungsbehörden nehmen in der Regel die Vertretung für Personen wahr, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Amtsbereich der jeweiligen Vertretungsbehörde haben. Einschränkungen bei der Vertretung auf einzelne Personenkategorien sind ausdrücklich angeführt.

III. Falls die österreichische Vertretungsbehörde nicht in der Lage ist, das Visum zu erteilen, wird der Antragsteller an die zuständige slowenische Botschaft verwiesen. In diesem Fall übergibt die österreichische Vertretungsbehörde dem Antragsteller eine schriftliche Information, welche vom Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Slowenien erstellt wurde. Das Formular der schriftlichen Informationen ist der Anlage zu entnehmen.

Die jeweiligen zuständigen Botschaften sind für Damaskus die Slowenische Botschaft in Ankara, für Caracas, Lima und Bogota die Slowenische Botschaft in Buenos Aires, für Nairobi, Tripolis, Algier, Dakar, Tunis, Amman, Maskat, Kuwait und Riad die Slowenische Botschaft in Kairo, für Jakarta und Shanghai die Slowenische Botschaft in Peking für Bangkok die Slowenische Botschaft in New Delhi sowie für Los Angeles die Slowenische Botschaft in Washington.

IV. Die Sichtvermerkskategorien, deren Gültigkeit und Dauer sowie die Gebühr für das Sichtvermerksverfahren sind mit dem gegenständlichen Acquis communautaire der EU akkordiert und entsprechen den Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und der EU-Praxis im Bereich der Sichtvermerksabwicklung.

Die österreichische Vertretungsbehörde, welche das Sichtvermerksverfahren durchführt, stellt die Bearbeitungsgebühr in Rechnung und behält sie ein.

V. Zur Abklärung von Versagungsgründen übermittelt die österreichische Vertretungsbehörde den Visumantrag (ohne Beilagen) per Fax oder E-Mail an die zuständige Abteilung der Konsularsektion (Abteilung für Sichtvermerke und Ausländer) im Slowenischen Außenministerium, welche rechtzeitig die aktuellen Kontaktdaten mitteilt.

VI. Die Abteilung für Sichtvermerke und Ausländer teilt sobald als möglich mit, ob Gründe für eine Ablehnung der Visumerteilung gegeben sind oder nicht. Die österreichische Vertretungsbehörde entscheidet über den Visumantrag nicht vor Einlangen dieser Antwort.

VII. Bei der Vertretung verwenden die österreichischen Vertretungsbehörden das einheitliche Formular für den Visumantrag und die einheitliche EU-Visumvignette. Diese wird im Einklang mit der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion ausgefüllt, wobei als Gültigkeitsgebiet immer „SLOWENIEN“ angeführt wird.

VIII. Die österreichischen Vertretungsbehörden übermitteln im Rahmen ihrer Vertretung alle ausgefüllten Visumanträge einmal im Quartal an die Abteilung für Sichtvermerke und Ausländer bei der Konsularsektion des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten der Republik Slowenien. Die Visumanträge werden über die Botschaft der Republik Österreich in Ljubljana übermittelt.

IX. Die Kontaktpersonen für die Durchführung des Abkommens sind der/die LeiterIn der Konsularabteilung der österreichischen Vertretungsbehörde und der/die LeiterIn der Abteilung für Sichtvermerke und Ausländer bei der Konsularsektion des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten der Republik Slowenien.

X. Die Republik Österreich wird durch die Republik Slowenien bei der Botschaft der Republik Slowenien in Podgorica, Montenegro, bei der Entgegennahme von Visumanträgen von Antragstellern mit Wohnsitz in Montenegro für Visa (Kat. A, B und C) und für die Retournierung von Reisedokumenten an die Antragsteller vertreten.

Die eingebrachten Visumanträge werden an der slowenischen Vertretungsbehörde auf Vollständigkeit geprüft, nicht jedoch inhaltlich behandelt. Die vollständigen Visumanträge werden zumindest einmal pro Woche zur Bearbeitung an die Botschaft der Republik Österreich in Laibach übermittelt. Die österreichische Seite stellt der slowenischen Seite die Liste der Hilfsdokumentation für einen vollständigen Visumantrag zur Verfügung. Kontaktpersonen sind in diesem Fall die LeiterInnen der Konsularabteilungen der slowenischen und österreichischen Botschaft.

Der Antragstellter überweist die Visumgebühr auf das Konto, welches von der Botschaft der Republik Österreich in Laibach angeführt wird.

Nach abgeschlossenem Verfahren übermittelt die Botschaft der Republik Österreich in Laibach die bearbeiteten Pässe, die entweder ein Visum oder eine Information für den Antragssteller enthalten, an die slowenische Botschaft in Podgorica zurück, welche dann die Ausfolgung durchführt.

XI. Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Unterzeichnung stattfindet. Sie wird auf unbegrenzte Dauer abgeschlossen. Sie kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten ab der Mitteilung der Kündigung gekündigt werden.

Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Durchführungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Slowenien von 30 Juni 2006 über die Implementierung des Abkommens über die Vertretung bei der Sichtvermerkserteilung außer Kraft

Geschehen in Ljubljana am 23. November 2007, in zwei Urschriften, jede in deutscher und slowenischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 120/2006.

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