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§ 17a GSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.4.2017

§ 17a.

Gewebebanken sind verpflichtet, dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zu melden, wenn

  1. 1. Angaben im EU-Kompendium der Gewebeeinrichtungen aktualisiert oder berichtigt werden müssen,
  2. 2. das EU-Kompendium der Gewebe- und Zellprodukte aktualisiert werden muss, oder
  3. 3. die Gewebebank bei Zellen oder Gewebe, die sie von anderen Gewebebanken aus dem Europäischen Wirtschaftsraum erhält, einen erheblichen Verstoß gegen die Bestimmungen über den Einheitlichen Europäischen Code feststellt.

Schlagworte

Gewebeprodukt

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20005698

Dokumentnummer

NOR40188220

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