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§ 8 EU-VStVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.2.2013

Beendigung der Vollstreckung

§ 8

Unterrichtet die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats die Vollstreckungsbehörde über eine Entscheidung oder Maßnahme, auf Grund deren die Vollstreckbarkeit der Entscheidung erlischt oder die Vollstreckung Österreich aus anderen Gründen wieder entzogen wird, so ist die Vollstreckung zu beenden.

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