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§ 3 EU-VStVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2008

2. Abschnitt

Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten in Österreich Anzuwendendes Verfahrensrecht

§ 3

Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anderes ergibt, ist auf das Verfahren zur Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten in Österreich das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, anzuwenden.

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