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§ 12 EU-VStVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2008

3. Abschnitt

Vollstreckung von österreichischen Entscheidungen in einem anderen Mitgliedstaat Voraussetzungen

§ 12

Entscheidungen österreichischer Behörden können in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden, wenn eine Vollstreckung im Inland nicht möglich ist oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.

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