Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 9
(1) Die zugelassenen Erstverarbeiter, die gleichgestellten Verarbeiter und die Reiniger von Flachskurzfasern haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, des Rechnungshofs, der Europäischen Gemeinschaft und des Europäischen Rechnungshofs (im Folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.
(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Bücher, Aufzeichnungen, Verträge, Belege und sonstigen geschäftlichen Unterlagen, die die Prüforgane für die Prüfung für erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen.
(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, die in Abs. 2 genannten Unterlagen auf Verlangen der Prüforgane zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und jede sonstige von den Prüforganen verlangte Unterstützung bei der Prüfung zu gewähren.
(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung schriftlich zu bestätigen.
(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung sind auf Verlangen der Prüforgane und auf Kosten der Betroffenen Ausdrucke mit den geforderten Angaben zu erstellen. Kopien der Unterlagen sind im unbedingt erforderlichen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(6) Soweit den zugelassenen Erstverarbeitern und gleichgestellten Verarbeitern eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) erteilt wurde, sind der AMA das Finanzamt, bei dem sie zur Umsatzsteuer erfasst sind, die diesbezügliche Steuer- und UID-Nummer bekannt zu geben.
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