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§ 9 ZNV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2007

Meldeplan der Such- und Rettungszentrale

§ 9.

(1) Die Austro Control GmbH hat zur Sicherstellung einer raschen und wirksamen Hilfeleistung bei Flugnotfällen in Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden, dem Bundesheer, den nach den landesgesetzlichen Bestimmungen über den Katastrophenschutz bzw. die Katastrophenhilfe zuständigen Behörden und den für die Durchführung von Such- und Rettungsmaßnahmen in Betracht kommenden Hilfs- und Rettungsorganisationen einen Meldeplan zu erstellen.

(2) Der Meldeplan hat jedenfalls zu enthalten:

  1. 1. die Anschrift, die Fernsprech- und Telefaxnummern, die E-Mail-Adressen, die Adressen des festen Flugfernmeldenetzes (AFTN) sowie die Funkfrequenz der Such- und Rettungszentrale,
  2. 2. die Anschrift, die Fernsprech- und Telefaxnummern, gegebenenfalls die E-Mail-Adressen, die AFTN sowie allfälligen Funkfrequenzen der Dienststellen, Personen und Hilfs- und Rettungsorganisationen, die für die Durchführung von Such- und Rettungsmaßnahmen in Betracht kommen, und der nach den landesgesetzlichen Bestimmungen über den Katastrophenschutz bzw. die Katastrophenhilfe zuständigen Behörden,
  3. 3. die Fernsprech- und Telefaxnummern, gegebenenfalls die E-Mail-Adressen, die AFTN sowie Funkfrequenzen der benachbarten ausländischen Such- und Rettungszentralen und
  4. 4. entsprechende Karten des Bundesgebietes, in welchen die Zivilflugplätze, die kontrollierten Lufträume, die Luftraumbeschränkungsgebiete und die Ausnahmebereiche eingezeichnet sind.

(3) Die Änderungen der im Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Angaben des Meldeplanes sind der Austro Control GmbH und den am Such- und Rettungsdienst mitwirkenden Stellen (§ 5) unverzüglich bekannt zu geben.

Schlagworte

Suchzentrale, Suchmaßnahme, Hilfsorganisation, Fernsprechnummer

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

20005536

Dokumentnummer

NOR40092142

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