Bereitstellung und Einsatz von Geräten und Hilfsmitteln durch die Zivilflugplatzhalter
§ 7.
(1) Die Zivilflugplatzhalter sind verpflichtet, während der Betriebszeit auf den Flugplätzen geeignete Rettungs- und Feuerlöschgeräte sowie sonstige Hilfsmittel (wie Sanitätsmaterial, Krankentragen, Decken und geeignete Nachrichtenmittel) im jeweils erforderlichen Ausmaß einsatzfähig bereitzuhalten und erforderlichenfalls einzusetzen.
(2) Die für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde kann den Zivilflugplatzhaltern erforderlichenfalls zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt geeignete zusätzliche Maßnahmen mit Bescheid vorschreiben.
Schlagworte
Rettungsgerät, Feuerlöschfahrzeug, Aufbauorganisation, Ausbildungsprogramm
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2020
Gesetzesnummer
20005536
Dokumentnummer
NOR40228217
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