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§ 7 ZNV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.12.2020

Bereitstellung und Einsatz von Geräten und Hilfsmitteln durch die Zivilflugplatzhalter

§ 7.

(1) Die Zivilflugplatzhalter sind verpflichtet, während der Betriebszeit auf den Flugplätzen geeignete Rettungs- und Feuerlöschgeräte sowie sonstige Hilfsmittel (wie Sanitätsmaterial, Krankentragen, Decken und geeignete Nachrichtenmittel) im jeweils erforderlichen Ausmaß einsatzfähig bereitzuhalten und erforderlichenfalls einzusetzen.

(2) Die für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde kann den Zivilflugplatzhaltern erforderlichenfalls zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt geeignete zusätzliche Maßnahmen mit Bescheid vorschreiben.

Schlagworte

Rettungsgerät, Feuerlöschfahrzeug, Aufbauorganisation, Ausbildungsprogramm

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2020

Gesetzesnummer

20005536

Dokumentnummer

NOR40228217

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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