Vorbereitung von Such- und Rettungsmaßnahmen
§ 16.
(1) Werden Such- und Rettungsmaßnahmen außerhalb eines Flugplatzrettungsbereiches oder außerhalb der Betriebszeit eines Zivilflugplatzes erforderlich, so hat die Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH
- 1. alle hierfür wesentlichen Angaben über das betreffende Luftfahrzeug, insbesondere über Herstellerbezeichnung, Insassen und Flugplatz einzuholen, soweit diese Angaben nicht aus den Meldungen (§§ 13 und 15) ersichtlich sind,
- 2. den Flugweg des in Flugnot befindlichen Luftfahrzeuges festzustellen und
- 3. das Suchgebiet abzugrenzen.
(2) Außerdem hat die Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH
- 1. wenn die Alarmstufe 1 (Ungewissheitsstufe) gegeben ist, mit den Flugverkehrsdienststellen und anderen in Betracht kommenden Stellen Verbindung aufzunehmen und aufrechtzuerhalten, um eine rasche Auswertung der einlangenden Meldungen sicherzustellen;
- 2. wenn die Alarmstufe 2 (Bereitschaftsstufe) gegeben ist, hiervon die für eine allfällige Such- und Rettungsaktion in Betracht kommenden Stellen (§ 5) zu benachrichtigen;
- 3. wenn die Alarmstufe 3 (Notstufe) gegeben ist, hiervon unverzüglich die für die Such- und Rettungsaktion in Betracht kommenden Stellen (§ 5) in Kenntnis zu setzen und die Durchführung der notwendigen Maßnahmen zu veranlassen. § 3 Abs. 1 letzter Satz bleibt unberührt.
Schlagworte
Suchmaßnahme, Suchzentrale, Suchaktion
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018
Gesetzesnummer
20005536
Dokumentnummer
NOR40092149
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