vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 16 ZNV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2007

Vorbereitung von Such- und Rettungsmaßnahmen

§ 16.

(1) Werden Such- und Rettungsmaßnahmen außerhalb eines Flugplatzrettungsbereiches oder außerhalb der Betriebszeit eines Zivilflugplatzes erforderlich, so hat die Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH

  1. 1. alle hierfür wesentlichen Angaben über das betreffende Luftfahrzeug, insbesondere über Herstellerbezeichnung, Insassen und Flugplatz einzuholen, soweit diese Angaben nicht aus den Meldungen (§§ 13 und 15) ersichtlich sind,
  2. 2. den Flugweg des in Flugnot befindlichen Luftfahrzeuges festzustellen und
  3. 3. das Suchgebiet abzugrenzen.

(2) Außerdem hat die Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH

  1. 1. wenn die Alarmstufe 1 (Ungewissheitsstufe) gegeben ist, mit den Flugverkehrsdienststellen und anderen in Betracht kommenden Stellen Verbindung aufzunehmen und aufrechtzuerhalten, um eine rasche Auswertung der einlangenden Meldungen sicherzustellen;
  2. 2. wenn die Alarmstufe 2 (Bereitschaftsstufe) gegeben ist, hiervon die für eine allfällige Such- und Rettungsaktion in Betracht kommenden Stellen (§ 5) zu benachrichtigen;
  3. 3. wenn die Alarmstufe 3 (Notstufe) gegeben ist, hiervon unverzüglich die für die Such- und Rettungsaktion in Betracht kommenden Stellen (§ 5) in Kenntnis zu setzen und die Durchführung der notwendigen Maßnahmen zu veranlassen. § 3 Abs. 1 letzter Satz bleibt unberührt.

Schlagworte

Suchmaßnahme, Suchzentrale, Suchaktion

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

20005536

Dokumentnummer

NOR40092149

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte