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§ 12 ZNV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2007

Alarmdienst und Alarmmeldung

§ 12.

(1) Erlangen die Flugverkehrsdienststellen davon Kenntnis, dass sich ein Luftfahrzeug in Flugnot befindet, haben diese unter Bedachtnahme auf die im § 14 bezeichneten Alarmstufen die Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH zu alarmieren.

(2) Ist innerhalb eines Flugplatzrettungsbereiches ein Luftfahrzeug in Flugnot geraten oder ein Flugnotfall zu erwarten, haben die im Abs. 1 bezeichneten Stellen während der Betriebszeit des Flugplatzes zunächst unverzüglich den Einsatzleiter des betreffenden Flugplatzes und sodann die Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH zu alarmieren.

(3) Unbeschadet der Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 haben die im Abs. 1 bezeichneten Stellen mit Hilfe aller ihnen zur Verfügung stehenden Mittel zu versuchen, mit dem in Flugnot befindlichen Luftfahrzeug Verbindung aufzunehmen und aufrechtzuerhalten.

Schlagworte

Suchzentrale

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

20005536

Dokumentnummer

NOR40092145

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