Anhang
Such- und Rettungssignale | |||
1. | Signale mit Bodenfahrzeugen und für Bodenfahrzeuge | ||
1.1 | Die folgenden, aufeinander folgend mit einem Luftfahrzeug ausgeführten Flugmanöver bedeuten, dass mit diesem Luftfahrzeug ein Bodenfahrzeug zu einem in Not befindlichen Luftfahrzeug oder Bodenfahrzeug geleitet werden soll: | ||
a) | mindestens einmaliges Umkreisen des Bodenfahrzeuges; | ||
b) | nahes Kreuzen des geplanten Fahrweges des Bodenfahrzeuges in geringer Höhe und | ||
1. | wechselseitiges Betätigen der Querruder oder allenfalls | ||
2. | Gasgeben und Motordrosseln beziehungsweise | ||
3. | wechselndes Propellerverstellen; | ||
c) | Steuern in die Richtung, in welche das Bodenfahrzeug geleitet werden soll. | ||
Wiederholungen solcher Flugmanöver haben dieselbe Bedeutung. | |||
1.1.1 | Folgende Antworten können mit Bodenfahrzeugen auf Signale gemäß 1.1 gegeben werden: | ||
- | um anzuzeigen, dass empfangene Signale verstanden wurden: | ||
1. | Hissen des Signalwimpels „Verstanden“ (vertikale rote und weiße Streifen); | ||
2. | wiederholtes Blinken des Buchstaben „T“ des Morsealphabetes (—) mit einer Signallampe; | ||
3. | Kursänderung, um dem Luftfahrzeug zu folgen; | ||
- | um anzuzeigen, dass den Signalen nicht entsprochen werden kann: | ||
1. | Hissen der internationalen Flagge „N“ (ein blau und weiß kariertes Quadrat); | ||
2. | wiederholtes Blinken des Buchstaben „N“ des Morsealphabetes (— .). | ||
1.2 | Die folgenden, mit einem Luftfahrzeug ausgeführten Flugmanöver bedeuten, dass die Hilfe des Bodenfahrzeuges, dem das Signal gegeben wird, nicht länger benötigt wird: | ||
– | nahes Kreuzen des Fahrweges des Bodenfahrzeuges hinter diesem Fahrzeug in geringer Höhe und | ||
1. | wechselseitiges Betätigen der Querruder oder allenfalls | ||
2. | Gasgeben und Motordrosseln beziehungsweise | ||
3. | wechselndes Propellerverstellen. | ||
2. | Boden-Luft-Sicht-Signalschlüssel | ||
2.1 | Boden-Luft-Sicht-Signalschlüssel für die Verwendung durch Überlebende | ||
2.2 | Boden-Luft-Sicht-Signalschlüssel für die Verwendung durch Rettungseinheiten |
Nummer | Meldung | Zeichen |
1 | Einsatz beendet | |
2 | Wir haben alle Personen gefunden | |
3 | Wir haben nur einige Personen gefunden | |
4 | Wir können nicht weiter, kehren zurück | |
5 | Wir, haben uns in zwei Gruppen geteilt, die sich in die angegebenen Richtungen begeben | |
6 | Information erhalten, dass sich das Luftfahrzeug in dieser Richtung befindet | |
7 | Nichts gefunden, werden weitersuchen | |
2.3 | Die Zeichen können auf jede geeignete Weise dargestellt werden, so zum Beispiel mit Hilfe von Textilien, Holzstücken, Steinen und dergleichen. Sie sollen mindestens 2,50 m groß sein, sich gut vom Untergrund abheben und so auffallend wie möglich dargestellt werden. | ||
3. | Luft-Boden-Signale | ||
3.1 | Die folgenden, mit einem Luftfahrzeug ausgeführten Signale bedeuten, dass die Bodensignale verstanden worden sind | ||
a) | Bei Tageslicht | ||
– | wechselseitiges Betätigen der Querruder; | ||
b) | bei Dunkelheit | ||
– | Ein- und Ausschalten der Landescheinwerfer oder (wenn nicht vorhanden) Ein- und Ausschalten der Positionslichter. | ||
3.2 | Das Unterlassen der vorstehenden Signale zeigt an, dass das Bodensignal nicht verstanden wird | ||
Schlagworte
Suchsignal
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018
Gesetzesnummer
20005536
Dokumentnummer
NOR40092159
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