Verbringungsbeschränkungen für benutzte Einstreu, Kot oder Gülle in NPAI-Restriktionsgebieten
§ 49
(1) Benutzte Einstreu, Kot oder Gülle dürfen nur mit Genehmigung der Behörde aus Betrieben verbracht oder auf Feldern ausgebracht werden.
(2) Unter Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen kann genehmigt werden, dass Kot oder Gülle aus Betrieben in NPAI-Restriktionsgebieten zur Behandlung oder Zwischenlagerung mit anschließender Behandlung zur Inaktivierung der Geflügelpest-Erreger gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu einem von der Behörde bestimmten Betrieb befördert werden.
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