Verbringungsbeschränkungen für Geflügel, andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel und Haussäugetiere in NPAI-Restriktionsgebieten
§ 48
(1) Geflügel, andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel und Haussäugetiere innerhalb der NPAI-Restriktionsgebiete dürfen nur mit Genehmigung der Behörde in einen Betrieb verbracht oder aus einem Betrieb entfernt werden.
(2) Diese Beschränkung gilt nicht für Haussäugetiere, die ausschließlich Zugang zu Wohnbereichen haben, in denen sie
- 1. keinen Kontakt zu Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln haben, die sich im Betrieb befinden, und
- 2. keinen Zugang zu Käfigen oder Bereichen haben, in denen Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden.
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