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§ 44 Geflügelpest-Verordnung 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.2007

Maßnahmen in Kontaktbetrieben bei NPAI-Ausbruch

§ 44

(1) Die Behörde hat im Zuge der epidemiologischen Nachforschungen die Kontaktbetriebe zu ermitteln und dem Landeshauptmann zu melden, der seinerseits die Liste der ermittelten Kontaktbetriebe an die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend weiterzuleiten hat.

(2) Die Behörde hat sicherzustellen, dass in den Kontaktbetrieben so lange Maßnahmen nach § 10 (Maßnahmen bei Geflügelpest-Verdacht in Betrieben; Biosicherheitsmaßnahmen) Abs. 2 durchgeführt werden, bis die Präsenz des NPAI-Erregers nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs ausgeschlossen werden kann.

(3) Auf der Grundlage epidemiologischer Untersuchungen kann die Behörde Maßnahmen gemäß § 42 dieser Verordnung (Maßnahmen in Betrieben bei NPAI-Ausbruch) in Kontaktbetrieben durchführen, insbesondere in einem Gebiet mit hoher Geflügelbesatzdichte. Die Entscheidung über eine allfällige Bestandsräumung hat hierbei nach Maßgabe der Kriterien gemäß Anlage 4 (Hauptkriterien für eine Bestandsräumung in Kontaktbetrieben oder in Betrieben in gefährdeten Gebieten innerhalb der Pufferzone) zu erfolgen. Geplante Bestandsräumungen, sowie in der Folge gegebenenfalls deren Anordnung, sind unverzüglich der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend mitzuteilen.

(4) Im Falle von behördlich angeordneten Tötungen von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln hat die Behörde Proben an die AGES-Mödling einzusenden, um die Präsenz von Erregern der Geflügelpest in Kontaktbetrieben gemäß Diagnosehandbuch zu bestätigen oder auszuschließen.

(5) Die Behörde hat sicherzustellen, dass in allen Betrieben, in denen Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel geschlachtet oder getötet und unschädlich beseitigt wurden und anschließend die Präsenz von NPAI bestätigt wurde, umfangreiche Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt werden; in diese Maßnahmen sind insbesondere folgende Bereiche und Gegenstände einzubeziehen:

  1. 1. die Stallungen und Weiden, wo die Tiere gehalten wurden,
  2. 2. die Höfe und Ausrüstungen, die kontaminiert sein könnten, und
  3. 3. die Fahrzeuge, die zur Beförderung von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, Tierkörpern, Fleisch, Futtermitteln, Kot, Gülle, Einstreu und anderen Materialien oder Stoffen, die kontaminiert sein könnten, verwendet wurden.

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