Artikel 9 – Maßnahmen gegen Athletenbetreuer
Die Vertragsstaaten ergreifen selbst beziehungsweise ermutigen die Sportorganisationen und Anti-Doping-Organisationen zur Ergreifung von Maßnahmen, die sich gegen Athletenbetreuer richten, die einen Verstoß gegen die Anti-Doping-Regeln oder eine andere Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit Doping im Sport begehen; zu diesen Maßnahmen gehören auch Sanktionen und Strafen.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2019
Gesetzesnummer
20005490
Dokumentnummer
NOR40091273
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