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Artikel 9 – Maßnahmen gegen Athletenbetreuer Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2007

Artikel 9 – Maßnahmen gegen Athletenbetreuer

Die Vertragsstaaten ergreifen selbst beziehungsweise ermutigen die Sportorganisationen und Anti-Doping-Organisationen zur Ergreifung von Maßnahmen, die sich gegen Athletenbetreuer richten, die einen Verstoß gegen die Anti-Doping-Regeln oder eine andere Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit Doping im Sport begehen; zu diesen Maßnahmen gehören auch Sanktionen und Strafen.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2019

Gesetzesnummer

20005490

Dokumentnummer

NOR40091273

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