II. Tätigkeiten zur Dopingbekämpfung auf nationaler Ebene
Artikel 7 – Innerstaatliche Koordinierung
Die Vertragsstaaten stellen die Anwendung dieses Übereinkommens insbesondere durch innerstaatliche Koordinierung sicher. Um ihren Verpflichtungen aus dem Übereinkommen nachzukommen, können sich die Vertragsstaaten auf Anti-Doping-Organisationen wie auch auf für den Sport zuständige Stellen und Sportorganisationen stützen.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2019
Gesetzesnummer
20005490
Dokumentnummer
NOR40091271
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