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Artikel 5 – Maßnahmen zur Erreichung der Ziele des Übereinkommens Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2007

Artikel 5 – Maßnahmen zur Erreichung der Ziele des Übereinkommens

Zur Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Verpflichtungen verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Die Maßnahmen können Gesetze, sonstige Vorschriften, politische Maßnahmen oder Verwaltungspraktiken beinhalten.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2019

Gesetzesnummer

20005490

Dokumentnummer

NOR40091269

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