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Artikel 3 – Mittel zur Erreichung des Zweckes des Übereinkommens Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2007

Artikel 3 – Mittel zur Erreichung des Zweckes des Übereinkommens

Um den Zweck des Übereinkommens zu erreichen, verpflichten sich die Vertragsstaaten,

  1. a) auf nationaler und internationaler Ebene angemessene Maßnahmen zu ergreifen, die mit den Grundsätzen des Codes vereinbar sind;
  2. b) zu allen Formen der internationalen Zusammenarbeit zu ermutigen, die darauf abzielen, die Athleten und die Ethik im Sport zu schützen und Forschungsergebnisse weiterzugeben;
  3. c) die internationale Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten und den führenden Organisationen im Bereich der Bekämpfung des Dopings im Sport, insbesondere der Welt-Anti-Doping-Agentur, zu fördern.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2019

Gesetzesnummer

20005490

Dokumentnummer

NOR40091267

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