Informationspflicht
§ 23
Die anzeigende Kontrollbehörde gemäß § 11 sowie die AMA sind nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit von den Verwaltungsbehörden über den Ausgang der bei ihnen wegen einer Verwaltungsübertretung anhängig gemachten Strafverfahren in Kenntnis zu setzen.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2017
Gesetzesnummer
20005482
Dokumentnummer
NOR40091150
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