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§ 7 Grundausbildungsverordnung BMLVS – A 4/A 5

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2007

Prüfungsordnung für die Verwendungsgruppe A 5

§ 7

(1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer

  1. 1. Grundlagen des Österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation sowie Recht der Europäischen Union und
  2. 2. Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten.

    Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Z 1 bis 2 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 3.

(2) Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern nach Abs. 1 Z 1 und 2 mündlich als Gesamtprüfung abzulegen.

(3) § 5 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.

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