Anwendung der Bestimmungen der FK-V
§ 1
(1) Die §§ 1 bis 15, 16 Abs. 3 bis 7 und Abs. 10 sowie die Anhänge 1 bis 6 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Nachweis der Fachkenntnisse (Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FK-V), BGBl. II Nr. 13/2007, in der jeweils geltenden Fassung, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
- 1. an die Stelle der Begriffe „ArbeitnehmerInnenschutzgesetz“ und „ASchG“ der Begriff „B-BSG“,
- 2. an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmerin“ oder „Arbeitnehmer“ der Begriff „Bedienstete“ oder „Bediensteter“ und
- 3. an die Stelle des Begriffes „Arbeitgeber“ oder „Arbeitgeberin“ der Begriff „Dienstgeber“
im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt.
(2) § 16 Abs. 6 FK-V ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zitates „§ 95 Abs. 1“ das Zitat „§ 87 Abs. 1“ tritt.
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