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§ 1 B-FK-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2007

Anwendung der Bestimmungen der FK-V

§ 1

(1) Die §§ 1 bis 15, 16 Abs. 3 bis 7 und Abs. 10 sowie die Anhänge 1 bis 6 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Nachweis der Fachkenntnisse (Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FK-V), BGBl. II Nr. 13/2007, in der jeweils geltenden Fassung, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. 1. an die Stelle der Begriffe „ArbeitnehmerInnenschutzgesetz“ und „ASchG“ der Begriff „B-BSG“,
  2. 2. an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmerin“ oder „Arbeitnehmer“ der Begriff „Bedienstete“ oder „Bediensteter“ und
  3. 3. an die Stelle des Begriffes „Arbeitgeber“ oder „Arbeitgeberin“ der Begriff „Dienstgeber“

    im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt.

(2) § 16 Abs. 6 FK-V ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zitates „§ 95 Abs. 1“ das Zitat „§ 87 Abs. 1“ tritt.

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