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Artikel 22 Abkommen über den Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2007

Artikel 22

Übergangsbestimmung

1) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens gilt der Verein „Das interimistische Sekretariat der Energiegemeinschaft für Südosteuropa - iSEG" mit Sitz in Wien, entstanden am 4. April 2005 gemäß GZ XV- 6861 der Bundespolizeidirektion Wien vom 1. April 2005, als aufgelöst.

2) Das Vereinsvermögen mit allen Forderungen und Verbindlichkeiten geht auf die Energiegemeinschaft über, wobei dieser Vermögenstransfer für Zwecke der steuerlichen Beurteilung der Vereinsauflösung als satzungskonform gilt.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20005423

Dokumentnummer

NOR40090625

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