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Artikel 19 Abkommen über den Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2007

Artikel 19

Zweck der Privilegien und Immunitäten

1) Die in diesem Abkommen gewährten Privilegien und Immunitäten dienen nicht dazu, den Angestellten oder amtlichen Besuchern des Sekretariats persönliche Vorteile zu verschaffen. Sie werden lediglich gewährt, um damit der Energiegemeinschaft zu allen Zeiten die ungestörte Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeiten zu ermöglichen und um sicherzustellen, dass die Personen, denen sie eingeräumt werden, vollkommen unabhängig sind.

2) Die Energiegemeinschaft verpflichtet sich, auf die Immunität zu verzichten, wenn sie der Auffassung ist, dass diese Immunität den normalen Gang der Rechtspflege behindern würde und dass ein solcher Verzicht die Interessen der Energiegemeinschaft nicht beeinträchtigt.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20005423

Dokumentnummer

NOR40090622

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