Artikel 17
Notifikation von Anstellungen, Identitätsausweise
1) Das Sekretariat übermittelt den österreichischen Behörden eine Liste der Angestellten des Sekretariats und revidiert diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit.
2) Die Republik Österreich stellt den Angestellten des Sekretariats und ihren im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, zur Verfügung. Dieser Ausweis dient zur Legitimierung des Inhabers gegenüber den österreichischen Behörden.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Gesetzesnummer
20005423
Dokumentnummer
NOR40090620
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
