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Artikel 17 Abkommen über den Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2007

Artikel 17

Notifikation von Anstellungen, Identitätsausweise

1) Das Sekretariat übermittelt den österreichischen Behörden eine Liste der Angestellten des Sekretariats und revidiert diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit.

2) Die Republik Österreich stellt den Angestellten des Sekretariats und ihren im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, zur Verfügung. Dieser Ausweis dient zur Legitimierung des Inhabers gegenüber den österreichischen Behörden.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20005423

Dokumentnummer

NOR40090620

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