Artikel 9
Gleichgewichtige Beteiligung
(1) Es soll ein Gleichgewicht sowohl hinsichtlich der künstlerischen, technischen und darstellerischen Beteiligungen als auch hinsichtlich der finanziellen und technischen Beteiligungen beider Länder (Studios, Laboratorien und Postproduktion) eingehalten werden.
(2) Die Gemischte Kommission untersucht, ob dieses Gleichgewicht eingehalten wurde, und ergreift, wenn dies nicht der Fall ist, die Maßnahmen, die sie für dessen Wiederherstellung als notwendig erachtet.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2025
Gesetzesnummer
20005422
Dokumentnummer
NOR40090598
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