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§ 12 Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2007

Schlussbestimmungen und In-Kraft-Treten

§ 12

(1) § 12.Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft.

(2) Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Bautechnischer Zeichner, BGBl. Nr. 1086/1994 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 2007 im Lehrberuf Bautechnischer Zeichner ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den darin angeführten Prüfungsbestimmungen antreten.

(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Bautechnischer Zeichner zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.

(5) Eine erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Bautechnischer Zeichner gemäß Abs. 2 ersetzt die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin gemäß dieser Verordnung.