Lehrberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin
§ 1
(1) Der Lehrberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet:
- 1. Güterbeförderung,
- 2. Personenbeförderung.
(2) Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil zumindest einen Schwerpunkt zu vermitteln. Eine Zusatzausbildung in einzelnen Fertigkeiten und Kenntnissen anderer Schwerpunkte ist möglich.
(3) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken. Die Schwerpunktausbildung kann auch im Lehrzeugnis und im Lehrbrief vermerkt werden.
(4) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Berufskraftfahrer bzw. Berufskraftfahrerin) zu bezeichnen.
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