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§ 11 BVD-Verordnung 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.12.2010

Verdächtige Bestände

§ 11

(1) Wird in einem bisher amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand ein Verdacht auf ein aktuelles BVD-Geschehen oder ein persistent infiziertes Rind festgestellt oder wurde die Kontrolluntersuchung zur Herdenüberwachung gemäß § 9 Abs. 2 nicht entsprechend durchgeführt, so gilt der Bestand als BVD-verdächtig, und es ist gemäß § 8 vorzugehen.

(2) Ein Verdacht liegt insbesondere vor bei:

  1. 1. positiven Untersuchungsergebnissen auf BVD-Antikörper bei über sechs Monate alten Rindern, die nach der Feststellung des Status amtlich anerkannt BVD-virusfrei geboren wurden oder bei Rindern jeden Alters, sofern sie aus Antikörper-freien Beständen stammen;
  2. 2. Nachweis von einer oder mehreren Serokonversionen bei ursprünglich BVD-Antikörper-negativen Rindern;
  3. 3. wenn Rinder in einen Bestand eingebracht werden, bei denen die Bestimmungen der §§ 15 und 16 nicht eingehalten wurden;
  4. 4. vermutetem Kontakt von Rindern eines Bestandes mit BVD-verdächtigen Rindern;
  5. 5. Krankheitserscheinungen am lebenden oder toten Rind, die den Verdacht der BVD/MD erwecken.

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