Ein- und Ausfuhr
§ 5.
Soweit sich aus unmittelbar anwendbaren Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts nicht anderes ergibt, gelten die Vorschriften dieses Bundesgesetzes
- 1. über die Einfuhr beim Verbringen von Nichtgemeinschaftswaren aus Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, in den freien Verkehr der Gemeinschaft;
- 2. über die Ausfuhr
- a) beim Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft,
- b) beim Überführen von Marktordnungswaren, die Gemeinschaftswaren sind, in ein Zollverfahren unter zollamtlicher Überwachung und
- c) über die der Ausfuhr durch Gemeinschaftsrecht gleich gestellten Lieferungen.
Schlagworte
Einfuhr
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2022
Gesetzesnummer
20005399
Dokumentnummer
NOR40089409
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